Trotz hohem Zeitdruck im Gesetzgebungsverfahren ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021 (EEG 2021) noch rechtzeitig zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Wir geben Ihnen hier einen kurzen Überblick über einige wesentliche Änderungen des „neuen EEG“.

  • Allgemeine Änderungen für alle Energieträger

Übergangsvorschriften

Bei jeden neuen EEG der Vergangenheit stellte sich für Betreiber die Frage: Gilt das neue EEG auch für meine (Bestands-)Anlage? Das EEG 2021 gilt unmittelbar nur für Neuanlagen, also für solche, die ab dem 01.01.2021 in Betrieb genommen worden sind oder deren anzulegender Wert in einer Ausschreibung ab dem 01.01.2021 ermittelt worden ist. Für alle Anlagen, die bereits vor dem 01.01.2021 in Betrieb waren, bleiben die vorherigen EEG weiterhin anwendbar.

Aber: Auch das EEG 2021 enthält eine Reihe von Ausführungen, die sich auf Bestandsanlagen auswirken können. Dies ist in den Übergangsbestimmungen des EEG 2021 geregelt. Als Anlagenbetreiber muss man also prüfen, ob – neben den fortgeltenden Bestimmungen der bisherigen EEGe – das EEG 2021 Neuregelungen enthält, die sich auf die eigene Anlage auswirken können.

Anschlussförderung ohne Teilnahme an Ausschreibung

Im EEG 2021 werden für alle ausgeförderte Anlagen, mit Ausnahme von Windenergieanlagen an Land, folgende zeitlich befristete Sonderregelungen eingeführt:

Betreiber ausgeförderter Anlagen mit einer installierten Leistung bis 100 kWel. können nach Ablauf des Förderzeitraums den in ihren Anlagen erzeugten Strom im Rahmen der neuen Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen veräußern. Dieser erzeugte Strom wird weiterhin vom Netzbetreiber abgenommen und vergütet. Dieser Anspruch auf Anschlussförderung besteht bis zum 31. Dezember 2027.

Als anzulegender Wert gilt für diese Anlagen der jeweils energieträgerspezifische Jahresmarktwert, wobei davon im Jahr 2021 jeweils die vom Gesetzgeber angenommenen Stromvermarktungskosten des Netzbetreibers in Höhe von 0,4 ct/kWh abzuziehen sind. Ab dem Jahr 2022 werden als abzuziehende Vermarktungskosten die Werte angesetzt, welche die Übertragungsnetzbetreiber als Kosten für die Vermarktung des Stroms aus ausgeförderten Anlagen nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Verordnung ermittelt und auf ihrer Internetseite veröffentlicht haben. Sind ausgeförderte Anlagen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet, reduziert sich der Abzug vom anzulegenden Wert um die Hälfte.

Betreiber ausgeförderter Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kWel. erhalten keine Anschlussförderung. Für diese Anlagen bleibt weiterhin nur die Möglichkeit der Stromveräußerung in der sonstigen Direktvermarktung (PPA).

  • Änderungen Biomasse

Förderung außerhalb von Ausschreibungen

Nach dem EEG 2021 erhalten neue Biomasseanlagen bis zu einer installierten Leistung von 100 kWel. eine Festvergütung in Höhe von 12,6 ct/kWhel.. Sie ergibt sich aus dem anzulegenden Wert in Höhe von 12,8 ct/kWhel. und einer Reduktion für Biomasseanlagen in Höhe von 0,2 ct/kWel..

Biogasanlagen mit einer installierten Leistung bis zu 100 kWel. können ihren Strom aber auch freiwillig an der Strombörse vermarkten (Direktvermarktung) und erhalten so Anspruch auf die Marktprämie. Für Anlagen mit einer installierten Leistung zwischen 101 und 150 kWel. ist die Direktvermarktung verpflichtend. Die Marktprämie errechnet sich aus dem anzulegendem Wert (12,8 ct/kWhel.) und dem Monatsmittelwert des Spotmarktpreises. Auch hier gilt eine jährliche Degression von 0,5 %.

Ausgeförderte Anlagen mit einer installierten Leistung über 100 kWel. erhalten keine weitere Förderung.

Das Recht der Anlagenbetreiber, den in ihren Anlagen erzeugten Strom ohne Inanspruchnahme der Zahlung direkt zu vermarkten (sonstige Direktvermarktung), bleibt unberührt.

Ausschreibungen

Mit dem EEG 2021 ist für Biomasseanlagen das Ausbauziel für 2030 auf 8,4 GW installierte elektrische Leistung benannt. Das jährliche Ausschreibungsvolumen wurde daher auf 600 MW angehoben. Die Ausschreibungen für Biomasseanlagen finden jedes Jahr an zwei Gebotsterminen statt: 1. März und 1. September.

Für Neuanlagen wurde die Frist zur Inbetriebnahme im EEG 2021 von 24 auf 36 Monate erhöht.

Gegenüber dem EEG 2017 ist der Maisdeckel von 44 % auf 40 % gesenkt.

Änderungen für Bestandsanlagen in der Ausschreibung

Für Bestandsanlagen, die an einer Ausschreibung teilnehmen und in die zehnjährige so genannte Anschlussförderung wechseln wollen, wurde der Gebotshöchstwert auf 18,4 ct/kWh angehoben. Dieser verringert sich ab dem 01.01.2022 um 1 % pro Jahr. Ebenfalls ist die Frist für Bestandsanlagen, die in den zweiten Vergütungszeitraum wechseln möchten, von 12 auf 2 Monate verkürzt.

Flexibilitätsprämie

Die bisherige Deckelung der Flexprämie („Flexdeckel“) wurde im EEG 2021 gestrichen, jedoch wurden die technischen Anforderungen an die Anlagen erhöht. Der Zahlungsanspruch besteht nur, wenn an mindestens 4.000 Viertelstunden eine Strommenge von wenigstens 85 % der installierten Leistung erzeugt wird, wobei im ersten und letzten Jahr der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie eine Reduzierung, anteilig im Verhältnis der vollen Kalendermonate, der erforderlichen Viertelstunden erfolgt. Bestands-BHKW und zusätzlich installierte Flex-BHKW müssen in diesem Zeitraum zeitgleich Strom erzeugen. Zeiträume, in denen aufgrund von Instandsetzung oder technischen Defekten kein Strom erzeugt werden kann, werden abgezogen – allerdings nur, wenn dies mehr als 672 zusammenhängende Viertelstunden betrifft.

Für Bestandsanlagen finden diese Regelungen nur Anwendung, wenn der Betreiber nach dem 31.12.2020 erstmalig die zur Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie zusätzlich installierte Leistung an das Register übermittelt hat.

Flexibilitätszuschlag

Der Flexibilitätszuschlag ist von vormals 40 Euro je Kilowatt installierter elektrischer Leistung auf 65 Euro/kW angehoben worden. Betreiber von Bestandsanlagen profitieren hiervon, sofern sie in die Anschlussförderung wechseln, auch dann, wenn die Anlagenbetreiber bereits vor dem Inkrafttreten des EEG 2021 an einer Ausschreibung teilgenommen haben und ihnen bereits ein Zuschlag erteilt wurde.

Der Flexibilitätszuschlag entfällt jedoch für den Leistungszubau in der Anschlussförderung, für den bereits zuvor die Flexibilitätsprämie in Anspruch genommen wurde. Hiermit soll eine mögliche Doppelförderung verhindert werden. Die Bestimmung des Leistungsanteils, für den der Flexibilitätszuschlag entfällt, wurde vom Gesetzgeber jedoch nicht eindeutig geregelt. Diese nicht eindeutige Regelung führte zu einem „Runden Tisch zum Flexibilitätszuschlag“, der unter Leitung der EEG-Clearingstelle erfolgte. Inwieweit die Handlungsempfehlungen in den entsprechenden Paragraphen des EEG 2021 Einfluss finden, bleibt abzuwarten.