Die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) wurde am 08.12.2021 veröffentlicht und ist seitdem in Kraft. Betreiber, die gasförmigen Biomasse-Brennstoffe zur Stromerzeugung in Anlagen ≥ 2 MW und Betreiber, die feste Biomasse-Brennstoffe zur Stromerzeugung in Anlagen von ≥ 20 MW Feuerungswärmeleistung einsetzen, müssen danach ab 01.01.2021 die in der Verordnung beschriebenen Anforderungen erfüllen.

Das sind z.B.

  1. Anforderungen an die land- und forstwirtschaftliche Biomasse (hier besonders: keine „nicht zertifizierte“ Biomasse mehr aus 2020 einsetzen, keine Biomasse aus Flächen einsetzen, die nach dem 01.01.2008 „umgebrochen“ wurden),
  2. Führung einer Massenbilanz ab 01.01.2022 nach den Vorgaben von SURE,
  3. Selbsterklärungen von Anbaubetrieben und Zulieferern vorhalten.

Da die meisten Anlagen wegen fehlender Zertifizierungsressourcen nicht bis zum Stichtag 31.12.2021 zertifiziert werden können, kann bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ab sofort eine Eigenerklärung des Anlagenbetreibers zusammen mit einer Selbsterklärung von IFU-CERT eingereicht werden. Damit nimmt die Anlage eine Übergangsregelung in Anspruch, anhand der sie zwar vom 01.01.2021 die o.a. Anforderungen erfüllen, diese aber erst bis zum 30.06.2022 zertifiziert haben muss. Wir empfehlen in diesem Zusammenhang eine Zertifzierung bis spätestens Mitte Mai anzustreben, da der Zeitraum bis zur Zertifikatserteilung einige Wochen in Anspruch nehmen kann.

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